02.09.2010
Justizminister Dr. Martens: Gerichtskosten von Hochwasseropfern können gestundet werden
Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat die Anforderungen an die Gewährung einer Stundung von Gerichtskosten für Opfer des Augusthochwassers erleichtert. Betroffene können bis zum 31. Dezember 2010 wegen fälliger oder bis dahin fällig werdender Gerichtskosten unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise die Stundung beantragen. Stundungszinsen fallen nicht an. Gegenüber dem genannten Personenkreis wird bis zum 31. Dezember 2010 von Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich abgesehen. Anträge auf Stundungen der nach diesem Zeitpunkt fälligen Gerichtskosten müssen besonders begründet werden.
Der Antrag kann bei der Landesjustizkasse oder bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften gestellt werden. Zuständig ist das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, bei dem oder der die Kostenforderung entstanden ist.
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