03.09.2010
Fluthilfe auch für Hartz IV - Empfänger
„Auch Bezieher von Hartz IV können Leistungen für flutbedingte Schäden in Anspruch nehmen ohne dass diese auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden“, erklärte Staatsministerin Christine Clauß heute in Dresden. „Wir sind uns mit der Bundesregierung einig, dass Leistungen, die für Flutschäden an Gebäuden gedacht sind, in keinem Fall auf die Leistungen aus dem SGB II angerechnet werden.“ Natürlich dürften keine „Sanierungen“ vorgenommen werden, die das Gebäude in einen besseren Zustand versetzen als vorher. Damit habe man ja bei der letzten Flut bereits Erfah-rungen gemacht.
Direkte Zahlungen im Rahmen der „kommunalen Soforthilfenpauschale“ sollen „Not lindern“ und unterliegen strikten Voraussetzungen. In diesen Fällen dürfen an SGB-II-Empfänger maximal 1500,-€ gezahlt werden.
„Wir freuen uns vor allem für die betroffenen Kommunen und Landkreise, dass die Frage, was wem angerechnet werden muss, nun geklärt ist“, so Clauß.